AGB

Dieser Transportauftrag ist mit den Transportbedingungen, sowie den Zusatzvereinbarungen auch ohne Gegenbestätigung bindend. Es gelten ausschließlich die unten abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Auftrag
Unser Auftrag und die Anlage gelten auch ohne Ihre Zustimmung als vereinbart, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Minuten nach Erhalt schriftlich Widersprechen. Eine
Übersendung von hauseigenen Auftragsbestätigungen akzeptieren wir nicht und weisen darauf hin, dass in diesem Fall nur unsere Anlage Bestand hat. Sind Ihnen Punkte unklar, ist uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen.

2. Auftragsabwicklung.
Umladung ist untersagt. Übernachtungen dürfen ausschließlich auf bewachten Parkplätzen durchgeführt werden. Über das Wochenende muss das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen und gesicherten Betriebsgelände abgestellt werden.
Abweichend von § 411 HGB ist der ausführende Auftragnehmer verpflichtet, die Betriebs- und beförderungssichere Verladung sowie die Sicherung des Transportgutes durchzuführen und das von Ihm eingesetzte Fahrzeug verkehrssicher und mit ausreichend Ladungssicherungsmaterial ausgerüstet ist und der Fahrer entsprechend geschult ist. Nach Teilentladung ist die restliche Ladung erneut zu sichern. Sie gewährleisten eine ordnungsgemäße Sicherung des Transportgutes durch Gurte, Spannbretter, Antirutschmatten, etc. Der eingesetzte LKW muss zur Durchführung des Transportes geeignet und in technisch einwandfreiem Zustand sein. Die Aufbauten müssen dicht, sauber und geruchsfrei sein. Bei Schäden durch eindringende Feuchtigkeit halten wir Sie haftbar. Zu diesem Zweck bitten wir um Übersendung Ihre Versicherungsunterlagen vor Transportantritt.
Die vereinbarten Anlieferfristen und –Termine bzw. Zeitfenster sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist, des Liefertermins oder des eingeräumten Zeitfensters ist der Eingang der einwandfreien Ware an der genannten Entladestelle. Abweichungen (Stückzahl, Qualität, Terminverzögerungen etc.) sind unverzüglich an uns zu melden und auf dem Frachtbrief quittieren zu lassen. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin oder ein vorgegebenes Zeitfenster nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Außerhalb der Bürozeiten sollte dies unter der angegebenen Nummer bei den Hinweisen zur Ladestelle erfolgen. Sollte der Auftrag storniert oder nicht erfüllt werden, so ist die Golab Transport & Logistik berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 1/3 des vereinbarten Frachtpreises zu fordern, ohne dass es des Nachweises eines Schadens bedarf; die Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung (weitergehender) Ansprüche nicht aus, wobei eine verwirkte
Vertragsstrafe auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung angerechnet wird. Die Annahme der verspäteten Anlieferung bzw. einer Teillieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Standgelder bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Generell sind 24 Stunden für die Be- und Entladung standgeldfrei. Bei drohender Überschreitung angemessener Ladezeiten sind unverzüglich Weisungen einzuholen. Schadensersatz wegen Überschreiten der Lade-/ und Abladezeiten ist ausgeschlossen. Kommt es infolge einer Disposition des Versenders zum Anfahren eines weiteren Ablieferortes oder verringert sich die Fahrtstrecke, so wird eine der tatsächlichen Strecke entsprechende angemessene, verhältnismäßig berechnete Fracht geschuldet.
Ein Zurückbehaltungs-/bzw. Pfandrecht ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und trägt dafür Sorge, dass nur durch den Auftragnehmer autorisierte Mitarbeiter Zugang zu den übergebenen Daten haben, firmeninterne
und/oder alle personenbezogene Daten/Informationen gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

3. Lademitteltausch
Sämtliche Ladehilfsmittel (Paletten, Gitterboxen und sonstige Ladehilfsmittel) sind vom Auftragnehmer bei der Beladung und der Entladung grundsätzlich gegen Ladehilfsmittel gleicher Art und Güte zu tauschen. Übergibt der Auftragnehmer an der Ladestelle keine oder nicht genügend tauschfähige Ladehilfsmittel, so hat er den Empfänger bei der Entladung zur Rückgabe von Ladehilfsmittel gleicher Art und Güte aufzufordern und die ihm vom Empfänger angebotenen Ladehilfsmittel an den Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen zurückzuführen. Die Kosten der Rückführung sind bereits im Frachtpreis erhalten. Eine weitere Vergütung erfolgt nicht. Tauscht der Empfänger - aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat - Ladehilfsmittel nicht, so hat er zu seiner Entlastung den Nichttausch mit Begründung vom Empfänger schriftlich dokumentieren zu lassen und Golab sofort zu informieren. DPL Scheine werden von uns akzeptiert NUR nach schriftliche Zustimmung von einem GOLAB Mitarbeiter.
Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Rückführung der Ladehilfsmittel und kann der Unternehmer auch keine Bestätigung des Nicht-Tausches gemäß der vorstehenden Regelung vorlegen, so ist GOLAB berechtigt, dem Unternehmer die Ladehilfsmittel zu dem zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung üblichen Marktpreises (Europalette 15,00 €, H1 Palette 80,00 €, Gitterbox 100,00 €, Düsseldorfer Palette 8,00 € jeweils je Stück ) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 20€,- in Rechnung zu stellen und diese Beträge mit fälligen Frachtentgeltforderungen zu verrechnen. Die Bearbeitungsgebühr wird auch dann fällig, wenn die Forderungen der Ladehilfsmittel von dem Unternehmer in der Zwischenzeit ausgeglichen werden.

4. Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
Ohne dass es einer nochmaligen Bestätigung des Auftragnehmers von Golab bedarf, bestätigt der Auftragnehmer mit Übernahme des Auftrags die Einhaltung insbesondere des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV), des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Lenk- und Ruhezeitenverordnung VO (EG) Nr. 561/2006, der VO (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber), des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) und des Arbeitszeitengesetzes (ArbZG) in der jeweils aktuellsten Fassung.

5. Mindestlohngesetz
Soweit der Transport dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiloG) unterfällt, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Bestimmungen des MiloG in seiner jeweils geltenden Fassung einhält. Er sichert ferner zu, dass er nur Fahrpersonal einsetzen wird, zu dem ihm gegenüber schriftlich eine Zusicherung mit dem vorstehenden Inhalt abgegeben worden ist. Für den Fall, dass Golab gemäß § 13 MiloG i.V.m. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf Zahlung
des Mindestlohnes in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer Golab bereits jetzt von diesen Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch wird fällig, sobald einer der vorgenannten Ansprüche gegenüber Golab geltend gemacht wird.
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber Golab für jeden Schaden, der ihm aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des Auftragnehmers entsteht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Golab jederzeit auf Anforderung Arbeitsstundenlisten (auch nachträglich),
die darauf beruhenden Lohnabrechnungen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an die Sozialversicherungsträger vorzulegen.

6. Haftungsbegrenzung.
Nach § 449 Abs. 2 HGB wird die Haftung des Auftragnehmers von Golab für die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB mit 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.

7.Kundenschutz.
Der jeweilige Vertragspartner von Golab verpflichtet sich zum Kundenschutz. Für jeden Fall eines Verstoßes vereinbaren die Parteien eine an Golab zu zahlende Vertragsstrafe von 5.000 €.
Davon unberührt bleibt die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche.

8. Rechnung
Die Fälligkeit des Frachtentgelts erfolgt nach Vorlage sämtlicher prüffähiger Originalbeförderungsdokumente, insbesondere Ablieferbelege mit Datum, Unterschrift (Name auch in Klarschrift), Stempel, Uhrzeit, Frachtbrief, Kopie des Beförderungsauftrages, Palettentauschquittungen von Versender/Empfänger, etc. Die vorgenannten
Dokumente sind spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware vorab an Golab zu faxen an
+49 911 63324150, oder zu mailen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
Bitte auf der Rechnung den Be- und Entladeort angeben sowie unsere USt-ID: DE305945765 & Reverse Charge Text bei Rechnungen aus dem Ausland angeben sonst können wir diese nicht akzeptieren.

Wir akzeptieren Rechnungen nur mit eindeutiger Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bankverbindung, BIC-Code und UST-ID Nummer sowie unserer Tranportauftragsnummer (wichtig). Die Regulierung der Rechnung erfolgt 45 Tage nach Rechnungseingang.

9. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg.

Wir wünschen Ihnen gute Fahrt!

Achtung: Computerfax! Ist gültig ohne Unterschrift!